Die Probenentnahme findet in unserem Labor oder mit einem von uns kostenlos zugesendeten Testset statt.
Mit einem Wattestäbchen werden Zellen aus der Mundschleimhaut abgerieben. Je mehr Zellen auf dem Stäbchen sind, desto mehr DNA erhalten wir. Den Mund gründlich
mit Wasser ausspülen (nicht Zähne putzen), danach
1 Stunde nichts essen oder trinken.
Bei gestillten Babys sollen
2 Stunden zwischen Stillen und Probenentnahme liegen, damit sich keine mütterlichen Zellen in der Mundhöhle des Babys befinden.
Wattestäbchen herausziehen, ohne mit dem Finger den Wattekopf zu berühren. Mit dem Wattestäbchen
ca. 4 mal an jeder Innenseite der Wangen hin und herreiben.
Wattestäbchen wenn möglich mindestens
eine halbe Stunde an der Luft trocknen lassen (offen verkehrt stehen lassen). Wenn nicht, dann kühl lagern bzw. in ein trockenes Briefkuvert geben und so rasch wie möglich in unser Labor bringen.
Wattekopf nie berühren!
Wattestäbchen zurück in das Kuvert geben und
wie folgt beschriften:
Namen der Testperson und das Datum der Probenabnahme.
Die Röhrchen mit dem unterschriebenen Vertrag und einer Kopie des Lichtbildausweises schicken an: Formanekgasse 14/1, 1190 Wien, Austria.
Die Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse stellt eine Widerspiegelung der biologischen Tatsachen mittels molekularbiologischer Methoden dar.
Natürlich ist es das Recht einer jeden Person und auch ein menschliches Grundbedürfnis, zu erfahren, mit wem wer wie verwandt ist. Diese Frage stellen sich immer wieder Väter, die Zweifel über ihre Vaterschaft haben. Immerhin gibt es laut Statistiken geschätzte 8% sog. Kuckuckskinder, d.h. rund jedes zwölfte Kind stammt nicht von dem Mann ab, der als Vater angegeben ist.
Da die Anerkennung der Vaterschaft erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich zieht, sollte die Vaterschaft wirklich abgesichert sein. Andernfalls sollten Sie kein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, sondern die Vaterschaft durch einen DNA-Test klären lassen. Der Unterhalt, die Finanzierung eines studierenden Kindes, das Heiratsgut, die Erbschaft, u.v.m. hängen mit der Vaterschaft zusammen.
Von Rechts wegen wird man aus drei Gründen Vater: man ist der Ehemann der Mutter (Ehelichkeitsvermutung) oder der Mann, der die Vaterschaft zu ihrem Kind anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Sie sind bereits rechtlicher, aber möglicherweise nicht biologischer Vater eines Kindes, und zwar durch die eheliche Geburt des Kindes oder weil Sie zum Zeitpunkt der Anerkennung sicher waren, der Vater zu sein? Dann können Sie innerhalb von zwei Jahren nach Auftauchen Ihrer Bedenken und begründeten Zweifel beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Bestreitung der ehelichen Geburt oder auf Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses einbringen:
Im Falle eines Vaterschaftsausschlusses sind auch Ersatzforderungen für geleisteten Unterhalt von der Mutter bzw. Bereicherungsansprüche (Regress) gegen den leiblichen Vater möglich.
Bis zur Klärung der Frage der Abstammung bleibt aber der rechtliche Vater unterhaltspflichtig. Erst wenn die Ehelichkeitsbestreitung erfolgreich war bzw. das Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam wird, kann die Unterhaltspflicht rückwirkend wegfallen.
Relativ Neues am Familienrechtsgesetz:
Ein Kind als Hauptbetroffener kann selbst seine biologische Vaterschaft feststellen lassen: Aktivlegitimation zur Bestreitungsklage.
"Vätertauschverfahren" nach §163e ABGB:
Das Kind - wenn es noch minderjährig ist, dann wird es durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten - kann den bisherigen Vater aus der Position des rechtlichen Vaters beseitigen und die Begründung einer neuen Vaterschaft ohne gerichtliches Verfahren einleiten.
Voraussetzungen sind:
Das Anerkenntnis eines anderen und die Bezeichnung als Vater durch die Mutter, wenn das Kind minderjährig ist.
Wenn Kind und Mutter zustimmen, ist auch ein "durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis" eines anderen Vaters am Standesamt möglich, das die bestehende Vaterschaft beseitigt.
Da durch die Analyse ein Vorgang ausgelöst wird, der weitreichende Folgen für die Betroffenen hat, raten wir im Vorfeld zu Gesprächen und Übereinkünften, um sich Kosten und Nerven eines langwierigen Gerichtsprozesses zu ersparen. Sie haben bei uns die Möglichkeit, sich über die Rahmenbedingungen und die Konsequenzen der Analyse beraten zu lassen:
Sowohl wir als auch unser Expertenforum mit erfahrenen Juristen, Psychologen, Therapeuten und Mediatoren steht Ihnen unter Kontakte zur Verfügung.
Väter dürfen bei gemeinsamer Obsorge ohne Zustimmung der Mutter die genetische Abstammung ihres Kindes überprüfen lassen. Es liegt ebenso im Interesse des Kindes zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist (Aufklärungsrecht, Recht über Kenntnis der Abstammung):
Das Wissen über die Herkunft hilft auch, etwaige genetisch bedingte Erkrankungen oder Erkrankungsrisiken besser abschätzen zu können.
Ein privates Gutachten ist allerdings kein erlaubtes Beweismittel vor Gericht, weil die Herkunft der Proben nicht gesichert ist:
Für ein rechtlich verwertbares Gutachten wenden Sie sich an unsere allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter 01-3684554 oder susanne.haas@confidence.at.
Feststellung der Vaterschaft gemäß § 138 Abs 1 ABGB